![]() |
Jeder Gebäudeeigentümer
muss beim Verkauf seiner Immobilie oder bei Neuvermietung oder Verpachtung
einen Gebäude-Energieausweis (Energiepass) vorlegen. |
| Eine Farbskala zeigt auf einen Blick, wie viel Energie das Gebäude im Vergleich zu anderen benötigt – ähnlich wie das EU-Label bei Kühlschränken oder Waschmaschinen. Dabei werden u.a. die Qualität der Gebäudehülle (Fenster, Außenwände, Dach), der Heizungsanlage und des Energieträgers (z.B. Erdöl, Gas, Strom) berücksichtigt. Energieausweise werden grundsätzlich für ganze Gebäude ausgestellt. Werden größere Teile des Gebäudes zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken genutzt, so müssen für diese getrennte Ausweise erstellt werden. Wenn an dem Gebäude wesentliche Änderungen durchgeführt werden, muss ein neuer Ausweis auf Grundlage der geänderten energetischen Eigenschaften des Gebäudes ausgestellt werden. |
![]() |
![]() Quelle: Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) |
Wer ein Haus kauft oder eine Wohnung mietet, hat dann das Recht sich vor Abschluss eines Kauf- bzw. Mietvertrags von der energetischen Qualität des Gebäudes zu überzeugen. Dabei haben die Eigentümer von bestehenden Gebäuden in Zukunft die Wahlfreiheit zwischen einem „Bedarfs“- und einem „Verbrauchsausweis“. Diese Wahlfreiheit gilt nicht für unsanierte Altbauten mit bis zu vier Wohneinheiten, die vor 1978 gebaut wurden. Wie beim Neubau und bei größeren baulichen Änderungen ist hier nur der Bedarfsausweis zulässig. Der Ausweis hat danach eine Gültigkeit von 10 Jahren. |
|
Nähere Informationen |